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Zugangsvoraussetzung
Zugangsvoraussetzung
Zugangsvoraussetzung zur Berufsreifeprüfung
Für die Anmeldung bzw. für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung benötigen Sie eine abgeschlossene Ausbildung.
- Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969
- Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990
- mindestens dreijährige mittlere Schule
- mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997
- mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961
- Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
- Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
- land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990
- Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ist durch das Zeugnis über diese Prüfung zu belegen. Der Nachweis über die im Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit von mindestens 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist durch eine entsprechende Bestätigung der Bundesdienststelle zu erbringen, wobei hier auch Zeiten berücksichtigt werden, die in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden sind. - erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten:
Der erfolgreiche Abschluss des III. Jahrganges einer BHS oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung ist durch das entsprechende Jahreszeugnis nachzuweisen. Die berufliche Tätigkeit im Ausmaß von (insgesamt) mindestens drei Jahren kann durch entsprechende Bestätigungen oder Zeugnisse des Dienstgebers bzw. der Dienstgeber, mittels Versicherungsdatenauszug oder in sonstiger geeigneter Form erbracht werden, sofern dadurch die Berufstätigkeit im geforderten Ausmaß zweifelsfrei dokumentiert ist. Ein Mindestbeschäftigungsausmaß bezüglich Wochenstundenzeit ist dabei nicht gefordert. - erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
- erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
- erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002.
Der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.
Entscheidend ist das Datum des Prüfungsantrittes und nicht jenes der Zeugnisausstellung.
Prüfungsumfang
Die Berufsreifeprüfung umfasst vier Teilprüfungen. >> mehr
